Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Diercks

 

#1 Bestandteil der Ausbildung

- Schriftlicher Ausbildungsvertrag

- Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

- Beendigung der Ausbildung

#2 Entgelte

- Preisaushang

- Preisänderung/Preisstetigkeit

#3 Grundbetrag auf Leistung

- Erhebung von Teilbeträgen bei Nichtbestehen der
- theoretischen oder praktischen Prüfung

- Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

- Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

#4 Zahlungsbedingungen

- Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

- Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

#5 Kündigung des Vertrages

#6 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

#7 Einhaltung vereinbarter Termine

- Wartezeiten bei Verspätung

- Ausfallentschädigung

#8 Ausschluss vom Unterricht

- Ausfallentschädigung

#9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

#10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

- Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftrad-Ausbildung

#11 Abschluss der Ausbildung

- Anmeldung zur Prüfung

#12 Erfüllungsort

- Gerichtsstand

 

#1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

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Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

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Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

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Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

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#2 Entgelte

Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Endgelte haben durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

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Preisänderung/Preisstetigkeit

Werden diese geändert, so bleibt eine ensprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

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#3 Grundbetrag der Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.

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Erhebung von Teilbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

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Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

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Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt des Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

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Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

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#4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts Anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagtem Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung, fällig.

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Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Forsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

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Entgeltentrichtung bei Forsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

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#5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne trifftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne trifftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

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#6 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;

b) Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;

c) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragwidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

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#7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundenersatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunden zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

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Wartezeiten bei Verspätungen

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3 b Abs. 3).

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Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

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#8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

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Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

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#9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

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#10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzverpflicht zur Folge haben.

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Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftrad-Ausbildung

Geht bei der Kraftrad-Ausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugter Benutzung zu sichern.

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#11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn die überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen, über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

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Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

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#12 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule

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Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der Ausenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

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